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Am Wandersweg der Erscheinung

dem Wandersweg - Kolumne von Dennis Hammer -
Kolumne_Dennis
Eines was sich dem #Meinungsbild erlebe, als Typ des Gentlemans ist, daß sich anhand der Klagebewegung zum Fall des Ereignisses des Zeitgeschehens zu Fr. Lohfink sich nur des Anscheines zum Vorbild gemacht wird. Es geziemt sich nicht, als Vorbild des Ereignisses, sich dem raschen geselligen Darseins, das Geschehende von der Hand zu weisen. Die Staatsanwaltschaft kommentierte auf dessen - der Lüge der Klägerin - in der Verhandlung, vor der Revision der Klägerin. (23.08.2016)

Was das Geschehen dem Klagegrund ein Urteil gibt, ist der Meinung zu dem Sachgebiet der Tatsache, daß es sich um eine Vergewaltigung heraus handle soll. Woraus sich das Thema des Gentlemans und des Typ Mann und des der Frau, zum Wortlaut "NEIN" eine Definition geben sollte. Wessen sich das Ableiten soll, auf eine Sprache der Verständigung beiderseits.

Was man der Tatsache als Gentleman des Umganges zur Damen ( Frauen ) mit dem Konsens bestreitet, liegt in dem Ermessenspielraum beiderseits. Worauf sich beider soweit verständigen sollten, daß sich die Achtung zueinander nicht verloren geht. Daher liegt es dem Spielraum der Meinungsäußerung von "NEIN" eines mit dem sachlichen " Mitwörtern" zu artikulieren. Eines was sich auf dem Wortes des StgB beziehen kann.... [ ]

Nach der Meinung habe sich die Klägerin sich dem Ermessensraum nicht angemessen vertreten. Daher würde meiner Meinung nach auch dem Klagegrund zu wenig Raum ergeben um sich #adäquat zu vertreten zu können. Worauf sich die Frauenwelt und im StgB sich dem Verdacht dazu geäußert wurde, dem Raum von StgB §164, dem Verdacht der "Falschen Verdächtigung" bezogen bzw. die Anklägerin dazu verurteilt wurde. Was meiner Meinung daran liegt, daß sich der Imagedrang der Klägerin größer erscheint als der Aufklärungsfaktor zum Anliegen des Vergehens.

  • über den Verlauf des Rechtssprechung vom 23.08.2016 bezog sich in den Print_Medien - Manche Quellen bezogen sich in den Kommentaren sich auf Popcorne und Film über den depütanen Auftritt zu den Frageformen von Fr. Lohfink, was gelesen wurde, an die Staatsanwaltschaft.

Weshalb sollten sich die (Presse)-Agenturen sich auf Ereignisse stützen wollen.....

Was dem der Klägerin nur dann dazu geführt habe, sich damit zurecht rechzufertigen, was der Revision entspricht. Man kann der Rechtsprechung Revision einlegen, ob sich der Beweiskraft dienlich erscheint, liegt im Ermessenspielraum zur der Klägerin. Was der Klägerin dann von der Staatsanwaltschaft über den Ablauf dann erfahren wird, wird sicher dann ergeben.

Jedenfalls ist es ein Klagegrund auf einem Niveau des unteren Bereiches, für meine Begriffe. Oder aus dem Grund sollte man dem Stafprozess des Frauenrechts bekräftigen, daß sich der StgB § 177 ( Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) darauf beruht. Zu den vielen Vorbezogenden Ereignissen, erlebte man die Klägerin in diversen Lokalitäten (Clubs), weshalb man sich darauf beruhen kann, daß man eine gesonderte Meinung vom Verhalten der Klägerin haben kann/tut.

Und sich als Vertreterin des Rechts ( Klägerin ) des StgB zum Antragstellerin verfällt das Recht im Image der Klägerin. Was man zur Beklagten jetzt erklären soll, heißt jetzt Beweiskraft + Beweislast. Im weiteren Fall heißt es für jedliche Frau, die wirklicher Vergewaltigung droht, eine Rechtskraftverlagerung der Art und Weise.

"Muß man mehr tun, außer N-NEIN, zu sagen"


Als EINE Stimme des Rechts kann man nur mit der Gewissheit dazu seine Meinung äußern, und sich dazu als Gentleman vom Typ " Mann" nur dem Frauenbild eine weitreichende Stimme verleihen, was man(n) davon hällt. Und sich in sachlicher Form daran Interesse zeigen, welche Haltung von einem bezogen wird.....

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